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GV-Satzung PDF Print E-mail
SATZUNG
der
GEOLOGISCHEN VEREINIGUNG e.V., BONN
(Stand nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. September 2006)

1. Allgemeine Bestimmungen
II. Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder
III. Die Organe des Vereins
1. Der engere Vorstand
2. Der Beirat
3. Der Gesamtvorstand
4. Die Mitgliederversammlung
IV. Schlussbestimmungen
_______________________________________________________________________

I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung ist übernational und führt den Namen "Geologische Vereinigung e.V.".
2. Der Sitz der Vereinigung ist Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinigung ist ein in das Vereinsregister eingetragener, rechtsfähiger Verein.

§2 Zweck des Vereins
1. Die Vereinigung dient der Förderung der allgemeinen und regionalen Geowissenschaften. Sie strebt danach, die Geowissenschaften mit dem allgemeinen geistigen und wirtschaftlichen Leben in enge Fühlung zu bringen und setzt sich die Verständigung und Zusammenarbeit mit den Geowissenschaftlern aller Länder zu besonderen Aufgaben.
2. Die Vereinigung hat sich auf die Verfolgung der in Abs. 1 genannten wissenschaftlichen und gemeinnützigen Ziele zu beschränken. Der Satzungszweck wird ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
3. Der Erreichung der Vereinszwecke dienen vor allem Veröffentlichungen, ferner gemeinsame Arbeit auf Tagungen und im Gelände, Vorträge und ähnliche Maßnahmen.

§3 Aufbringung der Mittel
1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

II. Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Vereinigung können Einzelpersonen werden.
2. Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den engeren Vorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Bezug der Geologischen Rundschau.

§5 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
1. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, von den Verpflichtungen sind sie jedochbefreit.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt. Dieser ist nur zulässig zum Schlusse eines Geschäftsjahres auf Grund einer schriftlichen Erklärung, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben wird;
b) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung den Beitrag nicht bezahlt hat. Bei nachträglicher Zahlung ist die Streichung rückgängig zu machen;
c) durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung schädigt oder ihren Zielen zuwider handelt. Er bedarf eines einstimmigen Beschlusses des engeren Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem als Ausschlussgrund vorgebrachten Sachverhalt zu äußern. Der Vorsitzende spricht den Ausschluß unter Angabe des Ausschlussgrundes aus. Der Ausgeschlossene ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang des in Absatz 1 genannten Bescheides den Beirat anzurufen. Dieser entscheidet alsdann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.

§7 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorsitzende kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
2. Die Beiträge sind bis zum 31. März jeden Jahres an den Kassenführer oder die von ihm bestimmte Stelle zu zahlen.

III. Die Organe des Vereins
1. Der engere Vorstand
§8 Zahl und Bestellung der Mitglieder des engeren Vorstandes
1. Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführern, den ständigen Schriftleitern der Vereinszeitschrift und dem Kassenführer. Die Schriftleiter der Geologischen Rundschau können gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt innehaben.
2. Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstandsmitglieder sollten in der Regel nicht länger als zwei Amtsperioden im Vorstand sein. Ausnahmen sind möglich (Kassenführer, Schriftleiter etc.).
4. Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind nur der Gesamtvorstand und Gruppen von mindestens 50 Vereinsmitgliedern berechtigt. Die Vorschläge der Mitgliedergruppen sind dem Vorsitzenden mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

§9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der Kassenführer. Der engere Vorstand kann aus seiner Mitte ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 wählen. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 10 Aufgaben des engeren Vorstandes
1. Der engere Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben unter Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordert.

§ 11 Geschäftsordnung
Der Vorstand stellt seine Geschäftsordnung selbst auf.

2. Der Beirat
§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
1. Der Beirat besteht aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern, die nicht dem engeren Vorstand angehören dürfen.
2. Für die Wahl und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen in § 8 Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

§ 13 Aufgaben des Beirats
1. Der Beirat hat den engeren Vorstand in allen Angelegenheiten der Vereinigung zu beraten.
2.  Er tritt mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem engeren Vorstand zusammen.
3.  Selbständig beschlussfähig ist der Beirat nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe c. Alsdann führt der Vorsitzende der Vereinigung den Vorsitz. Ihm steht jedoch kein Stimmrecht zu.
4. Die Einberufung der Beiratssitzung geschieht durch den Vorsitzenden der Vereinigung. Im übrigen stellt der Beirat seine Geschäftsordnung selbst fest.

3. Der Gesamtvorstand
§ 14 Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Aufgaben
1. Engerer Vorstand und Beirat bilden zusammen den Gesamtvorstand.
2. Dieser stellt seine Geschäftsordnung selbst fest
3. Der Gesamtvorstand wird in den in der Satzung vorgesehenen Fällen (§ 5, § 8 Absatz 4) tätig. Die Mitgliederversammlung kann dem Gesamtvorstand weitere Aufgaben übertragen.
4. Zur Förderung der fächerübergreifenden Zusammenarbeit können vom Gesamtvorstand Arbeitsgruppen (Sektionen) eingerichtet werden.

§ 15 Medaillen und Preise
1. Die Vereinigung hat zum Gedächtnis ihres Begründers die Gustav-­Steinmann-Medaille gestiftet. Sie soll an Forscher verliehen werden. die sich um die Ziele der Vereinigung im Sinne des § 2 besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes.
2. Die Vereinigung vergibt einen Preis für Nachwuchswissenschaftlerinnen und - wissenschaftler, der nach Hans Cloos benannt ist. Dieser Preis wird während der Jahrestagung, aber nicht zwangsläufig jährlich an Geowissenschaftlerinnen und Geowissenschaftler verliehen, die in der Regel nicht älter als 35 Jahre sind und durch eine herausragende, eigenständige, international publizierte wissenschaftliche Leistung in den Wissenschaften von der festen Erde oder durch einen hervorragenden Beitrag zur Darstellung geowissen-schaftlicher Inhalte ausgezeichnet sind. Vorschläge müssen bis zu acht Monate vor der Jahrestagung erfolgen. Nach Einholen des Gutachtens einer unabhängigen Persönlichkeit wird der Preis in Höhe von EURO 10.000 auf einstimmigen Beschluss des engeren Vorstandes verliehen.

4. Die Mitgliederversammlung
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der engere Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung.
2. Die Einberufung hat schriftlich mindestens zwei Monate vor dem Tage der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Tag der Einberufung und der Versammlung ist hierbei nicht mitzurechnen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung genügt die Bescheinigung eines Mitgliedes des engeren Vorstandes, dass die schriftlichen Einladungen rechtzeitig zur Post gegeben sind.

§ 17 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Einmal innerhalb des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen, stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Entlastung von engerem Vorstand und Beirat, nimmt die erforderlichen Wahlen vor und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.
2. Der engere Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Beirat oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

§ 18 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung; er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung und stellt ihr Ergebnis fest.

§ 19 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Abstimmung und Wahl durch Zuruf sind zulässig, sofern kein Versammlungsteilnehmer widerspricht. Bei Widerspruch muss die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei Wahlen die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Vereinigung oder die Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 20 Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.

§ 21 Rechnungslegung
1. Der engere Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Ihr Prüfungsbericht ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zuzuleiten (§ 17).

IV. Schlussbestimmungen
§ 22 Gemeinnützigkeit der Vereinigung
1. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich, Zuwendungen werden nicht gezahlt. Über Auslagenersatz beschließt der engere Vorstand. Bei dem Ausscheiden von Mitgliedern und bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das Vermögen der Vereinigung nach Tilgung aller Schulden der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft in Frankfurt a. Main zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des Zweckes der Vereinigung zuzuwenden.